Gesetzlicher Vertreter

Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

Ausführliche Informationen zum Thema "Vertretung eines minderjährigen Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr