Standesamtliche Beurkundung von Fehlgeburten

Allgemeine Informationen

Fehlgeburten müssen grundsätzlich nicht angezeigt werden. Seit 1. April 2017 besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag der Mutter (oder des Vaters oder des anderen Elternteils) die Daten einer Fehlgeburt als sonstige Personenstandsdaten der Mutter einzutragen. Grundlage ist eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und, soweit feststellbar, das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet. 

Mit Einverständnis der Mutter können auch der Vorname und der Familienname des Mannes eingetragen werden, der die Eintragung als Vater begehrt.

Das Standesamt stellt, falls gewünscht, eine entsprechende Urkunde aus.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Zuständige Stelle

Das Standesamt, bei dem die Eintragung zuerst begehrt wird:

Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung der Fehlgeburt sind vorzulegen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.

Namensgebung

Die Mutter/der Vater/der andere Elternteil können der Personenstandsbehörde den Namen des fehlgeborenen Kindes bekanntgeben. Dieser wird in die Urkunde eingetragen.

Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Bescheinigung: gebührenfrei
  • Urkunde: gebührenfrei
  • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

Hinweis

Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Fehlgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr