Drogen am Steuer

Allgemeines zu Drogen am Steuer

Fahrzeuge dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sich die Lenkerin/der Lenker in der körperlichen und geistigen Verfassung befindet, das Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Personen, deren Bewusstsein durch ein Suchtgift beeinträchtigt ist, fehlt die für den Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und sie dürfen weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Die Strafen bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen sind jenen einer Alkoholisierung (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,59 mg/l) gleichgestellt.

Bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gibt es – im Gegensatz zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol – keine Grenzwerte. Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die durch eine dazu ermächtigte Ärztin/einen dazu ermächtigten Arzt festgestellte Beeinträchtigung der Lenkerin/des Lenkers.

Prüfung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift beim Lenken eines Fahrzeuges

Wenn aufgrund des Fahrverhaltens, einer Unfallsituation und/oder körperlicher Auffälligkeiten der Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung besteht und eine Alkoholisierung ausgeschlossen wurde, kann die Polizei einen Drogentest vornehmen. Bei Drogentests im Straßenverkehr gibt es folgendes Stufenmodell:

  • Prüfung des Verdachtes
    der Beeinträchtigung durch die Polizei mit Hilfe eines Drogencheckformulars
  • Speichelprobe
    Bei Vermutung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit von Lenkerinnen/Lenkern sind ermächtigte Ärztinnen/ermächtigte Ärzte oder besonders geschulte und von der Behörde dazu ermächtigte Polizistinnen/Polizisten berechtigt, mit Speichelvortestgeräten oder -streifen den Speichel dieser Personen auf Suchtgiftspuren zu überprüfen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung ("Speichelvortestgeräteverordnung 2017") den Einsatz von vier verschiedenen Speichelvortestgeräten bzw. -streifen bestimmt. Die Verweigerung des Speicheltests zieht grundsätzlich die klinische Untersuchung durch eine hierzu ermächtigte Ärztin/einen hierzu ermächtigten Arzt nach sich.
  • Klinische Untersuchung
    Hat sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift erhärtet, kann die Polizei den Grad der Beeinträchtigung durch die zuständige Ärztin/den zuständigen Arzt feststellen lassen. Zu diesem Zweck kann die Polizei Sie vom Ort der Anhaltung zum Untersuchungsort verbringen. Die Ärztin/der Arzt nimmt eine klinische Untersuchung vor.
  • Bluttest
    Erhärtet sich der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift bei der klinischen Untersuchung (Feststellung der Beeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten), muss die dazu berechtigte Ärztin/der dazu berechtigte Arzt eine Blutabnahme und -untersuchung vornehmen.

Achtung

Eine zwangsweise Durchführung der Blutabnahme ist nicht möglich. Die Blutabnahme kann nicht gegen den Willen der zu untersuchenden Person durchgeführt werden. Aber bei einer Verweigerung droht eine Strafe!

Wenn aufgrund der Blutuntersuchung festgestellt wurde, dass die untersuchte Person Suchtgift missbraucht, wird keine Strafanzeige an das Gericht erstattet, sondern eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde gemacht. Eine gesonderte Anzeige nach der Straßenverkehrsordnung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bleibt davon unberührt.

Die Kosten der Untersuchung muss die untersuchte Person nur dann tragen, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. 

Weiterführende Links

Alkohol und Drogen (→ BMK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr