Ehegüterrecht bei Auslandsbezug

Seit 29. Jänner 2019 gelten in Österreich und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten vereinheitlichte EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.

Für außerhalb der EU oder vor dem 29. Jänner 2019 geschlossene Ehen ist das Ehegüterrecht nach dem österreichischen internationalen Privatrecht nach dem Recht zu beurteilen,

  • welches die Parteien ausdrücklich bestimmen,
  • mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

Weitere Informationen zu Eheliche Güterstände Österreich (→ e-Justiz-Portal) finden sich auch in englischer Sprache auf den Seiten des Europäischen Justizportals.

Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Weiterführende Links

Rechtsquellen

§§ 16, 17, 18 IPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr