Meldung des Todesfalls: Erwachsenenvertretung

Falls die Verstorbene/der Verstorbene eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter hatte, muss das für die verstorbene Person zuständige Bezirksgericht (→ BMJ) informiert werden.

Hinweis

In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.

Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.

Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.

Weitere Informationen zum Thema Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Österreichische Notariatskammer



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr