Begriffserklärung und Abgrenzung

Eine "Fehlgeburt" liegt vor, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Als "tot geboren" bzw. in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist und das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Stirbt ein Kind direkt nach der Geburt, gilt es – unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft – als "lebend geboren", wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Im Zweifelsfall gilt ein Kind als lebend geboren.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion



Rechtliche Hinweise zur Amtstafel

Paragraph 13 (2) 

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Bürgermeister
Peter Payr